§ 31
§ 31 Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 JGG?
- Kernaussage§ 31 JGG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
FÜNFTER ABSCHNITT
Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
§ 31. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 JGG in einfachen Worten?
§ 31 JGG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2000 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:53
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
- BGBl. I Nr. 34/2024 (NR: GP XXVII IA 3822/A AB 2482 S. 257. BR: 11444 AB 11462 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 98/2023 (NR: GP XXVII IA 3474/A AB 2160 S. 226. BR: AB 11293 S. 957.)
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