Bundesgesetze

Jugendgerichtsgesetz 1988

Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG)

JGGBundesgesetzFassung seit 18. April 2024RIS-Stand 30. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002825 · BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 · 24/02 Jugendgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

§ 35

§ 35 Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

Fassung: 18. April 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35 JGG?

  • Kernaussage§ 35 JGG behandelt "Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

§ 35. (1) Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

(1a) Sofern für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig.

(1b) Ist der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so ist § 170 Abs. 2 StPO nicht anzuwenden.

(2) Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände kann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

(3a) Bei jugendlichen Angeklagten sind die §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 5 StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (§ 175 Abs. 2 StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§§ 213 Abs. 4, 215 Abs. 6 StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs. 1 Z 4 StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.

(4) Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie die Jugendgerichtshilfe, ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund oder die Verständigung dem Kindeswohl widerspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelFÜNFTER ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 JGG in einfachen Worten?

§ 35 JGG behandelt "Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. April 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Oktober 2025
Fassung seit
18. April 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
  • BGBl. I Nr. 34/2024 (NR: GP XXVII IA 3822/A AB 2482 S. 257. BR: 11444 AB 11462 S. 965.)
  • BGBl. I Nr. 98/2023 (NR: GP XXVII IA 3474/A AB 2160 S. 226. BR: AB 11293 S. 957.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 10Gesetze 0Treffer 10

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 10
Häufige Gerichte
  • OGH9
  • OLG Linz1
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 10 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 12Os54/24v · 27. Juni 202412Os54/24v · 27. Juni 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134882JGG 1988 §35 Abs1aOGH · RechtssatzOGH · 12Os22/22k · 2. März 202212Os22/22k · 2. März 2022 · ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133908StPO §174 Abs4 · StPO §175 Abs2 · JGG §35 Abs3aOLG Linz · RechtssatzOLG Linz · 8Bs15/15k · 12. Februar 20158Bs15/15k · 12. Februar 2015 · ECLI:AT:OLG0459:2015:RL0000156StGB §278 Abs2 und Abs3 · StGB §278b Abs2 · StPO §173 Abs5 Z1, Z4, Z5, Z6 und Z7 · StPO §173 Abs1 und Abs2 Z1 und Z3 lita · JGG §35 Abs1 Satz 2OGH · RechtssatzOGH · 15Os77/02; 13Os92/03; 15Os79/08v · 11. Juni 200815Os77/02; 13Os92/03; 15Os79/08v · 11. Juni 2008 · ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116496

Vgl; Beisatz: Ist auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gegebenen Verdachtes im Hinblick auf jugendstrafrechtliche Sonderbestimmungen nicht mit der Verhängung einer Strafe zu rechnen (vgl § 6 Abs 1 und...

JGG §35 Abs1 · JGG §35 Abs3
OGH · RechtssatzOGH · 14Os35/97; 11Os84/01; 13Os114/07z · 3. Oktober 200714Os35/97; 11Os84/01; 13Os114/07z · 3. Oktober 2007 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107397

Auch

JGG 1988 idF StPÄG §35 Abs3 · StPO §181 Abs6 · StPO §194 Abs2 · StPO §194 Abs3
OGH · RechtssatzOGH · 12Os49/06g; 12Os87/06w · 17. August 200612Os49/06g; 12Os87/06w · 17. August 2006 · ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120792

Vgl auch; Beisatz: Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz knapp sieben Monate dauernde Untersuchungshaft steht bei der Teilnahme an einem versuchten schweren Raub mit scharfer Waffe zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis. (T1)

JGG §35 Abs1 · StPO §180 Abs1
OGH · RechtssatzOGH · 13Os92/03; 15Os34/04 · 31. März 200413Os92/03; 15Os34/04 · 31. März 2004 · ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117929

Auch

JGG §35 Abs1 · StPO §180 Abs1
OGH · RechtssatzOGH · 14Os57/94 · 26. April 199414Os57/94 · 26. April 1994 · ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087040

Veröff: EvBl 1994/139 S 667 = SSt 62/12

JGG 1988 §35 Abs3 · StPO §194 Abs1 · StPO §194 Abs2 · StPO §194 Abs4
OGH · RechtssatzOGH · 11Os45/80 · 26. März 198011Os45/80 · 26. März 1980 · ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088573

Veröff: EvBl 1980/171 S 495 = JBl 1980,438 = SSt 51/13

JGG 1961 §31 Abs2 · JGG 1961 §35 Abs1
OGH · RechtssatzOGH · 11Os169/75 · 25. März 197611Os169/75 · 25. März 1976 · ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088637JGG 1961 §35