§ 60
§ 60 Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 IO?
- Kernaussage§ 60 IO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Insolvenzgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
a) Klagerecht
§ 60. (1) Insolvenzgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist das Insolvenzverfahren infolge Bestätigung eines Sanierungsplans aufgehoben (§ 152b Abs. 2), so gilt dies auch für Massegläubiger.
(2) Wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 IO in einfachen Worten?
§ 60 IO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2021
- Fassung seit
- 27. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:00
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 10
- OGH7
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)3
Bei 10 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob561/94; 8ObA285/01x; 4Ob240/04d; 8Ob81/07f; 9ObA95/10a; 9ObA50/12m; 9ObA131/12y; 9ObA95/13f; 8Ob39/14i; 1Ob88/17y; 1Ob33/18m; 4Ob128/18d; 2Ob92/19x; 6Ob237/24g · 24. Februar 20262Ob561/94; 8ObA285/01x; 4Ob240/04d; 8Ob81/07f; 9ObA95/10a; 9ObA50/12m; 9ObA131/12y; 9ObA95/13f; 8Ob39/14i; 1Ob88/17y; 1Ob33/18m; 4Ob128/18d; 2Ob92/19x; 6Ob237/24g · 24. Februar 2026 · ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041131Veröff: SZ 67/153 Vgl; Beisatz: Die ohne Bestreitung durch den Ausgleichsschuldner beziehungsweise Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Ausgleichsforderung beziehungsweise Konkursforderung schafft gegenüber späteren Leistungsklagen kein rechtskraftgleiches Prozesshindernis. Vielmehr sind neue Leistungsklagen des Gläubigers schon aufgrund der ausdrücklichen Regelung des...
IO §60 Abs2 · IO §109 · KO §60 Abs2 · KO §109 · ZPO §411 Aa · ZPO §411 BfOGH · RechtssatzOGH · 4Ob174/24b · 19. November 20244Ob174/24b · 19. November 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135253Wegen der Verwandtschaft der Bindungswirkung einer Forderungsfeststellung mit der Bindungswirkung einer Entscheidung im Prozess liegt es nahe, die dort zu den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft entwickelten Grundsätze anzuwenden. (T1)Dazu wird nach zutreffender Ansicht vertreten, dass ein Sockelbetrag...
ZPO §411 · IO §60 · IO §109OGH · RechtssatzOGH · 9ObA4/91; 2Ob561/94; 8Ob271/00m; 8ObA285/01x; 8Ob153/03p; 4Ob240/04d; 9ObA50/12m; 10Ob107/15f; 1Ob88/17y; 1Ob33/18m; 4Ob128/18d; 4Ob174/24b · 19. November 20249ObA4/91; 2Ob561/94; 8Ob271/00m; 8ObA285/01x; 8Ob153/03p; 4Ob240/04d; 9ObA50/12m; 10Ob107/15f; 1Ob88/17y; 1Ob33/18m; 4Ob128/18d; 4Ob174/24b · 19. November 2024 · ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064720Veröff: EvBl 1991/86 S 382 nur: Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. (T1) Veröff: SZ 67/153 Vgl; nur T1; Beisatz: Bereits...
IO §60 Abs2 · IO §109 · KO §60 Abs2 · KO §107Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2022/08/0005 · 30. Januar 2024Ra 2022/08/0005 · 30. Januar 2024 · ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080005.L02GIN 2006 · GSVG 1978 §38 Abs1 · IO §193 Abs1 · IO §60 Abs1 · VwRallgVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2022/08/0032 · 20. Dezember 2023Ra 2022/08/0032 · 20. Dezember 2023 · ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080032.L02IO §60 · IO §61OGH · RechtssatzOGH · 3Ob1057/27; 8Ob345/97m; 9Ob63/01g; 3Ob169/21f · 25. November 20213Ob1057/27; 8Ob345/97m; 9Ob63/01g; 3Ob169/21f · 25. November 2021 · ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0064872Veröff: SZ 9/223 Auch; Beisatz: Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach...
IO §60 · IO §125 · KO aF §46 Abs1 · KO §59OGH · RechtssatzOGH · 8Ob345/97m; 9Ob63/01g; 8Ob132/06d; 8ObA47/07f; 8Ob116/10g; 6Ob208/13a; 3Ob169/21f · 25. November 20218Ob345/97m; 9Ob63/01g; 8Ob132/06d; 8ObA47/07f; 8Ob116/10g; 6Ob208/13a; 3Ob169/21f · 25. November 2021 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110274Veröff: SZ 71/114 Auch; nur: Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren. Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile...
ABGB §802 · IO §60 · KO §21 Abs1 · KO §46 · KO §59OGH · RechtssatzOGH · 2Ob92/19x · 26. Mai 20202Ob92/19x · 26. Mai 2020 · ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133193Veröff: SZ 2020/47
IO §60 · IO §61 · KHVG §28Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2011/08/0214 · 13. November 20132011/08/0214 · 13. November 2013 · ECLI:AT:VWGH:2013:2011080214.X05GSVG 1978 §40 Abs2; · IO §60 Abs2; · KO §61;OGH · RechtssatzOGH · 9ObA50/12m · 22. Oktober 20129ObA50/12m · 22. Oktober 2012 · ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128386Veröff: SZ 2012/107
IO §46 · IO §60 Abs2 · IO §109 Abs1