Bundesgesetze

Immissionsschutzgesetz – Luft

Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)

IG-LBundesgesetzFassung seit 26. April 2017RIS-Stand 20. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 10011027 · BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 21a

§ 21a Genehmigung für IPPC-Anlagen

Fassung: 26. April 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21a IG-L?

  • Kernaussage§ 21a IG-L behandelt "Genehmigung für IPPC-Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Genehmigung für IPPC-Anlagen

§ 21a. (1) Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S. 17 (IERichtlinie), genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 Z 4, 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 1 bis Z 8 und Z 10 bis Z 11, 43 Abs. 3, 47 Abs. 3, 47a und 51 Abs. 1, 2a Z 2, Abs. 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der §§ 39 Abs. 4 und 5, 40, 43 Abs. 4 und 43a AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 6.6 der IERichtlinie gelten § 43 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 3 und § 47a AWG 2002 unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.

(3) Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Abs. 1 genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.

(4) Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Abs. 1 hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des § 57 AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist § 60 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 25, BGBl. I Nr. 58/2017)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 21 Genehmigungspflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21a IG-L in einfachen Worten?

§ 21a IG-L behandelt "Genehmigung für IPPC-Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. April 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
26. April 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 77/2010 (NR: GP XXIV RV 782 AB 792 S. 74. BR: 8351 AB 8373 S. 787.)
  • BGBl. I Nr. 70/2007 (NR: GP XXIII IA 276/A AB 221 S. 31. BR: AB 7759 S. 748.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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