§ 3b
§ 3b Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI
Fassung: 19. August 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3b IG-L?
- Kernaussage§ 3b IG-L behandelt "Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI
§ 3b. Das nationale Ziel für die Reduzierung des AEI ist das Ziel, den AEI 2020 im Vergleich zum AEI 2011 um einen Prozentsatz, der im Anhang XIV der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11. Juni 2008 S. 1, als Ziel festgelegt ist, zu reduzieren. Das Ziel soll schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verringern und soll möglichst in dem vorgegebenen Zeitraum erreicht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3b IG-L in einfachen Worten?
§ 3b IG-L behandelt "Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 19. August 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 77/2010 (NR: GP XXIV RV 782 AB 792 S. 74. BR: 8351 AB 8373 S. 787.)
- BGBl. I Nr. 70/2007 (NR: GP XXIII IA 276/A AB 221 S. 31. BR: AB 7759 S. 748.)
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