Bundesgesetze

Immissionsschutzgesetz – Luft

Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)

IG-LBundesgesetzFassung seit 23. November 2018RIS-Stand 20. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 10011027 · BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

Art. 7

Art. 7 Inkrafttreten

Fassung: 23. November 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 7 IG-L?

  • KernaussageArt. 7 IG-L beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3a) § 17 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) Die §§ 13 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.

(6) Anlage 5b tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis zu Art. I, Art. I § 1 Abs. 1, § 2, § 3 samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 3b samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 7, § 8, § 9 Abs. 3, § 9a, § 9b Z 4, § 9c Abs. 7, § 10, § 13, § 13a Abs. 1, § 14 samt Überschrift, § 14a samt Überschrift, § 15, § 15a, § 16, 5a. Abschnitt, § 20, § 21 Abs. 2, die Überschrift zu § 21a, § 21a Abs. 1, § 22, § 23, § 24, § 27, § 28 Abs.1, § 30 Abs. 1, § 31a samt Überschrift, § 33 und § 34 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a samt Überschrift außer Kraft.

(8) Die Inhaltsübersicht, Art. I § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 7 Z 3, § 9a Abs. 1, 1a, 8 und 10, § 10 Abs. 1 und 3a, § 14 Abs. 2a und 7, § 14a Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 21a Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz, § 31a samt Überschrift und § 33 Z 3 sowie die Anlagen 1a, 1b und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I § 10 Abs. 2, § 21a Abs. 6, der 7. Abschnitt, § 29 sowie die Anlagen 5b und 5c außer Kraft.

(9) Art. I § 9a Abs. 1, 1a, 6, 7, 11, 12 und 13, § 14 Abs. 2 und 2a sowie § 30 Abs. 1 in der Fassung des xxxx, BGBl. I Nr. 73/2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I § 9a Abs. 9 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel9. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 IG-L in einfachen Worten?

Art. 7 IG-L beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. November 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
23. November 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 77/2010 (NR: GP XXIV RV 782 AB 792 S. 74. BR: 8351 AB 8373 S. 787.)
  • BGBl. I Nr. 70/2007 (NR: GP XXIII IA 276/A AB 221 S. 31. BR: AB 7759 S. 748.)

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