Bundesgesetze

Immissionsschutzgesetz – Luft

Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)

IG-LBundesgesetzFassung seit 19. August 2010RIS-Stand 20. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 10011027 · BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

Fassung: 19. August 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 IG-L?

  • Kernaussage§ 15 IG-L behandelt "Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 15. Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 IG-L in einfachen Worten?

§ 15 IG-L behandelt "Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
19. August 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 77/2010 (NR: GP XXIV RV 782 AB 792 S. 74. BR: 8351 AB 8373 S. 787.)
  • BGBl. I Nr. 70/2007 (NR: GP XXIII IA 276/A AB 221 S. 31. BR: AB 7759 S. 748.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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