§ 26a
§ 26a Überschreitung der Alarmwerte
Fassung: 7. Juli 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26a IG-L?
- Kernaussage§ 26a IG-L behandelt "Überschreitung der Alarmwerte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6a. Abschnitt
Überschreitung der Alarmwerte
Information der Bevölkerung im Alarmfall
§ 26a. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 die Bevölkerung in dem betroffenen Gebiet über das Vorliegen dieser Überschreitung zu informieren.
(2) Die Information hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
(3) Der Landeshauptmann hat sich für die Information gemäß Abs. 1 jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, beispielsweise elektronischer Medien, bedienen.
(4) Sobald die Alarmwerte gemäß Anlage 4 an allen Messstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber in gleicher Weise zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26a IG-L in einfachen Worten?
§ 26a IG-L behandelt "Überschreitung der Alarmwerte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Juli 2001 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 7. Juli 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 77/2010 (NR: GP XXIV RV 782 AB 792 S. 74. BR: 8351 AB 8373 S. 787.)
- BGBl. I Nr. 70/2007 (NR: GP XXIII IA 276/A AB 221 S. 31. BR: AB 7759 S. 748.)
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Verweise
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