Bundesgesetze

Hochschulgesetz 2005

Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)

HGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2024RIS-Stand 21. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004626 · BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024 · 72/02 Studienrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 43

§ 43 Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

Fassung: 1. Oktober 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 43 HG?

  • Kernaussage§ 43 HG behandelt "Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/02 Studienrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

§ 43. (1) Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit (Masterarbeit oder künstlerische Masterarbeit) festzustellen.

(2) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

(3) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.

(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers oder der Mentorin oder des Mentors. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 HG in einfachen Worten?

§ 43 HG behandelt "Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. April 2024
Fassung seit
1. Oktober 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 44/2025 (NR: GP XXVIII RV 128 AB 148 S. 39. BR: AB 11674 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2024 (NR: GP XXVII RV 2504 AB 2523 S. 259. BR: AB 11485 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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