§ 62
§ 62 Rechte und Pflichten der Studierenden
Fassung: 1. Oktober 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 62 HG?
- Kernaussage§ 62 HG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Studierenden
Pflichten der Studierenden
§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen und die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Weiters haben sie Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
(2) Die Studierenden haben insbesondere
(3) § 46 Abs. 1 bis 4 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 HG in einfachen Worten?
§ 62 HG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Für wen ist § 62 HG relevant?
Für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 44/2025 (NR: GP XXVIII RV 128 AB 148 S. 39. BR: AB 11674 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2024 (NR: GP XXVII RV 2504 AB 2523 S. 259. BR: AB 11485 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
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