Bundesgesetze

Hochschulgesetz 2005

Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)

HGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2024RIS-Stand 21. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004626 · BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024 · 72/02 Studienrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 63b

§ 63b Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule

Fassung: 1. Oktober 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 63b HG?

  • Kernaussage§ 63b HG behandelt "Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/02 Studienrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule

§ 63b. (1) Die Pädagogische Hochschule hat Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß § 63a Abs. 1 nicht erbracht haben.

(2) Die Pädagogische Hochschule hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Information über das Erlöschen der Zulassung auf die bestehenden Möglichkeiten einer Studienberatung sowie von Unterstützungsleistungen hinzuweisen. Konkrete Unterstützungsleistungen können in der Satzung festgelegt werden.

(3) Die Pädagogische Hochschule kann Studierenden, die in einem Bachelorstudium mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte und in einem Masterstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten. Näheres ist in der Satzung zu regeln. Die Vereinbarung ist zwischen der oder dem Studierenden und dem Rektorat abzuschließen und hat jedenfalls folgende Mindestinhalte zu umfassen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63b HG in einfachen Worten?

§ 63b HG behandelt "Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. April 2024
Fassung seit
1. Oktober 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:09
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 44/2025 (NR: GP XXVIII RV 128 AB 148 S. 39. BR: AB 11674 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2024 (NR: GP XXVII RV 2504 AB 2523 S. 259. BR: AB 11485 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.