§ 63b
§ 63b Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule
Fassung: 1. Oktober 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 63b HG?
- Kernaussage§ 63b HG behandelt "Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule
§ 63b. (1) Die Pädagogische Hochschule hat Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß § 63a Abs. 1 nicht erbracht haben.
(2) Die Pädagogische Hochschule hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Information über das Erlöschen der Zulassung auf die bestehenden Möglichkeiten einer Studienberatung sowie von Unterstützungsleistungen hinzuweisen. Konkrete Unterstützungsleistungen können in der Satzung festgelegt werden.
(3) Die Pädagogische Hochschule kann Studierenden, die in einem Bachelorstudium mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte und in einem Masterstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten. Näheres ist in der Satzung zu regeln. Die Vereinbarung ist zwischen der oder dem Studierenden und dem Rektorat abzuschließen und hat jedenfalls folgende Mindestinhalte zu umfassen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63b HG in einfachen Worten?
§ 63b HG behandelt "Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Oktober 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 44/2025 (NR: GP XXVIII RV 128 AB 148 S. 39. BR: AB 11674 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2024 (NR: GP XXVII RV 2504 AB 2523 S. 259. BR: AB 11485 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
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Verweise
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