§ 2
§ 2 Entscheidungsträger und Anmeldungsverfahren
Fassung: 1. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 HEG?
- Kernaussage§ 2 HEG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über die Erbringung der Entschädigungsleistungen entscheidet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entscheidungsträger und Anmeldungsverfahren
§ 2. (1) Über die Erbringung der Entschädigungsleistungen entscheidet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Entschädigungsansprüche sind vom Entschädigungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 4 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt weiterzuleiten und gelten als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 13 WG 2001) unverzüglich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.
(4) Die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen sind verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Entschädigungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Entschädigungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 HEG in einfachen Worten?
§ 2 HEG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)
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