§ 4
§ 4 Kostenersatz
Fassung: 1. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 HEG?
- Kernaussage§ 4 HEG behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für die erbrachten Geld-...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenersatz
§ 4. (1) Der Bund hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für die erbrachten Geld- und Sachleistungen sowie Verwaltungsaufwendungen zur Gänze zu ersetzen. Von diesem Betrag sind die Einnahmen aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung (§ 29) abzuziehen.
(2) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat über die Geld- und Sachleistungen einen gesonderten Rechnungskreis zu führen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die jährlichen Aufwendungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres beim Bund anzusprechen. Der Kostenersatz ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungslegung zu leisten. Der Bund hat den Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 HEG in einfachen Worten?
§ 4 HEG behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)
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Verweise
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