Bundesgesetze

Gesundheitsreformfonds-Gesetz

Bundesgesetz über Gesundheitsreformfonds (Gesundheitsreformfonds-Gesetz – GRFG)

GRFGBundesgesetzFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 9. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013078 · BGBl. I Nr. 104/2025 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Fassung: 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 GRFG?

  • Kernaussage§ 7 GRFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Der Beirat nach § 4 ist binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten einzurichten.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Vollziehung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 GRFG in einfachen Worten?

§ 7 GRFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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