Bundesgesetze

Gesundheitsreformfonds-Gesetz

Bundesgesetz über Gesundheitsreformfonds (Gesundheitsreformfonds-Gesetz – GRFG)

GRFGBundesgesetzFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 9. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013078 · BGBl. I Nr. 104/2025 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Rechnungslegung und Transparenz

Fassung: 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 GRFG?

  • Kernaussage§ 5 GRFG behandelt "Rechnungslegung und Transparenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechnungslegung und Transparenz

§ 5. (1) Die Krankenversicherungsträger haben zum Abschluss eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres einen Rechnungsabschluss über die Gebarung des jeweiligen Gesundheitsreformfonds zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres besteht, und einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Geschäftsbericht hat Angaben über den Grad der Erreichung der Zielvorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 3 Abs. 1 zu enthalten.

(2) Die Träger der Krankenversicherungsträger haben eine Evaluierung der Verwendung der Mittel des jeweiligen Fonds in den Jahren 2026 bis 2027 vorzunehmen. Die Evaluierung ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 30. September 2028 vorzulegen.

(3) Die Empfehlung des Beirats nach § 4 Abs. 1, die Rechnungsabschlüsse und die Geschäftsberichte nach Abs. 1 und die Evaluierung nach Abs. 2 sind jeweils binnen eines Monats nach der Vorlage an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 6 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 GRFG in einfachen Worten?

§ 5 GRFG behandelt "Rechnungslegung und Transparenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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