§ 5
§ 5 Rechnungslegung und Transparenz
Fassung: 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 GRFG?
- Kernaussage§ 5 GRFG behandelt "Rechnungslegung und Transparenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechnungslegung und Transparenz
§ 5. (1) Die Krankenversicherungsträger haben zum Abschluss eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres einen Rechnungsabschluss über die Gebarung des jeweiligen Gesundheitsreformfonds zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres besteht, und einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Geschäftsbericht hat Angaben über den Grad der Erreichung der Zielvorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 3 Abs. 1 zu enthalten.
(2) Die Träger der Krankenversicherungsträger haben eine Evaluierung der Verwendung der Mittel des jeweiligen Fonds in den Jahren 2026 bis 2027 vorzunehmen. Die Evaluierung ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 30. September 2028 vorzulegen.
(3) Die Empfehlung des Beirats nach § 4 Abs. 1, die Rechnungsabschlüsse und die Geschäftsberichte nach Abs. 1 und die Evaluierung nach Abs. 2 sind jeweils binnen eines Monats nach der Vorlage an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 GRFG in einfachen Worten?
§ 5 GRFG behandelt "Rechnungslegung und Transparenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- 30. Dezember 2031
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Rückverweise
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