Bundesgesetze

Gesundheitsreformfonds-Gesetz

Bundesgesetz über Gesundheitsreformfonds (Gesundheitsreformfonds-Gesetz – GRFG)

GRFGBundesgesetzFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 9. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013078 · BGBl. I Nr. 104/2025 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Verwendung der Mittel

Fassung: 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 GRFG?

  • Kernaussage§ 3 GRFG behandelt "Verwendung der Mittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwendung der Mittel

§ 3. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt durch Verordnung bis 31. März 2026 die Mittelverwendung in den Jahren 2026 und 2027 und jeweils bis 31. Oktober der Jahre 2027 bis 2029 die Mittelverwendung im Folgejahr fest. Die Verordnung hat je Träger der Krankenversicherung die konkreten Zielvorgaben nach § 1 sowie die je Zielvorgabe zu verwendenden Mittel zu regeln. In der Verordnung kann festgelegt werden, welche Maßnahmen zur Zielerreichung zu setzen sind.

(2) Im Jahr 2026 sind 90% und im Jahr 2027 sind 80% der je Zielvorgabe zur Verfügung stehenden Mittel bereits vor der Zielerreichung durch den jeweiligen Fonds auszuzahlen. In den Jahren 2028 bis 2030 ist die Höhe der vor Zielerreichung auszuzahlenden Mittel in der jeweiligen Verordnung nach Abs. 1 festzulegen. Sofern in der jeweiligen Verordnung keine Festlegung erfolgt, sind 80% der Mittel auszuzahlen. Der jeweilige Restbetrag ist erst nach Erreichung der Zielvorgaben auszuzahlen. Nähere Bestimmungen dazu sowie sonstige organisatorische Rahmenbedingungen sind in der Verordnung nach Abs. 1 zu regeln.

(3) In den Fonds verbliebene Mittel, die bis zum 31. Dezember 2030 nicht verbraucht wurden, fließen an den jeweiligen Träger der Krankenversicherung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 4 Beirat

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 GRFG in einfachen Worten?

§ 3 GRFG behandelt "Verwendung der Mittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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