Bundesgesetze

Gesundheitsreformfonds-Gesetz

Bundesgesetz über Gesundheitsreformfonds (Gesundheitsreformfonds-Gesetz – GRFG)

GRFGBundesgesetzFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 9. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013078 · BGBl. I Nr. 104/2025 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Mittel des Gesundheitsreformfonds

Fassung: 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 GRFG?

  • Kernaussage§ 2 GRFG behandelt "Mittel des Gesundheitsreformfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mittel des Gesundheitsreformfonds

§ 2. Der Bund überweist aus den nach § 818 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, § 295 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, und § 60 Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, an ihn überwiesenen Beträgen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres insgesamt folgende Beträge an die Gesundheitsreformfonds:

(2) Die vom Bund gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge teilen sich in folgendem Verhältnis auf die Fonds auf:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 GRFG in einfachen Worten?

§ 2 GRFG behandelt "Mittel des Gesundheitsreformfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:21
Frühere Fassungen

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