Bundesgesetze

Gesundheitsreformfonds-Gesetz

Bundesgesetz über Gesundheitsreformfonds (Gesundheitsreformfonds-Gesetz – GRFG)

GRFGBundesgesetzFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 9. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013078 · BGBl. I Nr. 104/2025 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Errichtung und Aufgaben des Gesundheitsreformfonds

Fassung: 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 GRFG?

  • Kernaussage§ 1 GRFG behandelt "Errichtung und Aufgaben des Gesundheitsreformfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Errichtung und Aufgaben des Gesundheitsreformfonds

§ 1. Bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist jeweils ein Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen der Träger der Krankenversicherung, die insbesondere der Sicherstellung und Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der niedergelassenen Gesundheitsversorgung, der quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung des niedergelassenen Bereichs einschließlich telemedizinischer Leistungen, der Optimierung der Patientenströme- und -wege nach dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ zur Versorgung der Bevölkerung am „Best Point of Service“, der Sicherstellung eines ausreichenden niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden, der Stärkung altersspezifischer Gesundheitsvorsorge und Prävention, der Förderung psychischer Gesundheit sowie von Digitalisierung und Effizienzsteigerungen innerhalb der Krankenversicherungsträger dienen, zu errichten. Die Mittel des Fonds können auch für Maßnahmen im Einklang mit der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, verwendet werden. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des jeweiligen Trägers der Krankenversicherung zu verwalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 GRFG in einfachen Worten?

§ 1 GRFG behandelt "Errichtung und Aufgaben des Gesundheitsreformfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis 30. Dezember 2031.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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