Bundesgesetze

Gerichtsorganisationsgesetz 1945

Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 – GOG. 1945).

GOG 1945BundesgesetzFassung seit 1. Mai 2022RIS-Stand 5. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 10000205 · StGBl. Nr. 47/1945 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Fachkundiger Laienrichter.

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 GOG 1945?

  • Kernaussage§ 6 GOG 1945 behandelt "Fachkundiger Laienrichter." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Seegerichtsbarkeit insbesondere aufgehoben durch Art. II Z 1, 1a, 2 und 15 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fachkundiger Laienrichter.

§ 6. (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 5, BGBl. Nr. 135/1983)

2. Die Verordnung über die Ernennung der fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen vom 1. Juni 1897, R. G. Bl. Nr. 129.

3. Die Verordnung vom 15. Juni 1897, J. M. V. Bl. Nr. 22, betreffend die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung fachkundiger Laienrichter und die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. Abschnitt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GOG 1945 in einfachen Worten?

§ 6 GOG 1945 behandelt "Fachkundiger Laienrichter." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Oktober 2023
Fassung seit
1. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)
  • BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)
  • BGBl. Nr. 54/1950 (NR: GP VI RV 61 AB 71. S. 11. BR: S. 50.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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