§ 3
§ 3 Aufbau und Einrichtung der Gerichte.
Fassung: 10. Juli 1945 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 GOG 1945?
- Kernaussage§ 3 GOG 1945 behandelt "Aufbau und Einrichtung der Gerichte." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. zu Z 3: Bestimmungen der Gerichtsinstruktion, RGBl. Nr. 81/1853, aufgehoben durch § 212 Abs. 2...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufbau und Einrichtung der Gerichte.
§ 3. 1. Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217, in der Fassung, die es durch das Bundesgesetz vom 14. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 422 (Gerichtsverfassungsnovelle), die Erste, Zweite, Dritte, Vierte, Fünfte, Sechste und Achte Gerichtsentlastungsnovelle und die Dienstpragmatik, Gesetz vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15, erhalten hat.
2. Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 422, über Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217 (Gerichtsverfassungsnovelle), in den §§ 4 bis 6 in seiner ursprünglichen Fassung.
3. Das Kaiserliche Patent vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81 (Gerichtsinstruktion), in den §§ 1 bis 5, 13, 15 bis 19, 25, 29 bis 31, 38 bis 40, 45 bis 51, 69, 70, 72.
4. Das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes vom 25. Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 41, mit folgenden Änderungen:
§ 4, Abs. (1), hat zu lauten:
Die Urteile des Obersten Gerichtshofes werden „Im Namen der Republik Österreich“ verkündet und ausgefertigt.
§ 5 hat zu lauten:
Das Siegel des Obersten Gerichtshofes zeigt das österreichische Staatswappen mit der Umschrift „Oberster Gerichtshof der Republik Österreich“.
§ 6 entfällt.
5. Das Kaiserliche Patent vom 7. August 1850, R. G. Bl. Nr. 325 (Statut des Obersten Gerichtshofes), in den §§ 10 bis 16.
6. Das Gesetz vom 24. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshofe, in den §§ 2 bis 5 nach dem Stande vom 13. März 1938.
7. Die Ministerialverordnung vom 19. Jänner 1853, R. G. Bl. Nr. 10, Beilage D, über die Einrichtung der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, §§ 1, 3, 4, 5, 6, Abs. (2), 8, 9, 10, 11, 17.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 GOG 1945 in einfachen Worten?
§ 3 GOG 1945 behandelt "Aufbau und Einrichtung der Gerichte." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Oktober 2023
- Fassung seit
- 10. Juli 1945
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)
- BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)
- BGBl. Nr. 54/1950 (NR: GP VI RV 61 AB 71. S. 11. BR: S. 50.)
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