§ 7
§ 7 Dienststrafrecht der Richter.
Fassung: 10. Juli 1945 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 GOG 1945?
- Kernaussage§ 7 GOG 1945 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: RGBl. Nr. 46/1868 aufgehoben durch § 212 Abs. 2 Z 2 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961
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Dienststrafrecht der Richter.
§ 7. Das Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, betreffend die Disziplinarbehandlung der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 GOG 1945 in einfachen Worten?
§ 7 GOG 1945 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 1945 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Oktober 2023
- Fassung seit
- 10. Juli 1945
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)
- BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)
- BGBl. Nr. 54/1950 (NR: GP VI RV 61 AB 71. S. 11. BR: S. 50.)
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