§ 13
§ 13 Sonstige Bestimmungen.
Fassung: 10. Juli 1945 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 GOG 1945?
- Kernaussage§ 13 GOG 1945 behandelt "Sonstige Bestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Bestimmung ist gegenstandslos.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
III. Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
§ 13. (1) Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt, in dem die in den Verordnungen über die Personalsenate vorgeschriebenen Wahlen für diese Senate vorzunehmen sind.
(2) Bis zum Zusammentritt der gewählten Personalsenate werden die nach der Gerichtsverfassungsnovelle und den Verordnungen über die Personalsenate den Personalsenaten zustehenden Geschäfte von den Präsidenten der betreffenden Gerichtshöfe besorgt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 GOG 1945 in einfachen Worten?
§ 13 GOG 1945 behandelt "Sonstige Bestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 1945 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Oktober 2023
- Fassung seit
- 10. Juli 1945
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)
- BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)
- BGBl. Nr. 54/1950 (NR: GP VI RV 61 AB 71. S. 11. BR: S. 50.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.