§ 21
§ 21 Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 GelverkG?
- Kernaussage§ 21 GelverkG behandelt "Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.
(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) Der Entfall des § 16 Abs. 6 und §16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(7) § 18a Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Abs. 2b, 2c, 4, 5a, 7 und 8 Z 1, 5 und 7, 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 4 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 19 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. §§ 14 Abs. 1a und 1b treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. 19 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(9) § 14 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft, § 14 Abs. 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(10) Die §§ 14a Abs. 1, 3 und 4, 14b Abs. 1, 15 Abs. 10, 18 Abs. 7 und 22 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 14e tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
(11) § 5 Abs. 2a, § 10a samt Überschrift, § 11a Abs. 2, § 14a Abs. 2 und 4, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, § 14e Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 4, § 18a Abs. 3 Z 6, 7, 8 und 9, Abs. 3a und 3b und § 22 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 15a tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 GelverkG in einfachen Worten?
§ 21 GelverkG behandelt "Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Juli 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2025 (NR: GP XXVIII RV 90 AB 178 S. 39. BR: 11653 AB 11660 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 18/2022 (NR: GP XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)
- BGBl. I Nr. 13/2021 (NR: GP XXVII RV 473 AB 548 S. 69. BR: 10463 AB 10482 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
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