§ 18
§ 18 Verweisungen
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 GelverkG?
- Kernaussage§ 18 GelverkG behandelt "Verweisungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verweisungen
§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen mit der Schweiz verwiesen wird, ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, S 91, anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Interbus-Übereinkommen verwiesen wird, ist das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002, S 11, anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2022/2561 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 46, anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/09 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51, anzuwenden.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 88, anzuwenden.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/126/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, in der Fassung der Richtlinie 2020/612/EU, ABl. Nr. L 141 vom 5.5.2020 S. 9, anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 GelverkG in einfachen Worten?
§ 18 GelverkG behandelt "Verweisungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Juli 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:16
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2025 (NR: GP XXVIII RV 90 AB 178 S. 39. BR: 11653 AB 11660 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 18/2022 (NR: GP XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)
- BGBl. I Nr. 13/2021 (NR: GP XXVII RV 473 AB 548 S. 69. BR: 10463 AB 10482 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.