Bundesgesetze

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG)

GelverkGBundesgesetzFassung seit 14. Februar 2013RIS-Stand 25. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007795 · BGBl. Nr. 112/1996 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 18f

§ 18f Aufzeichnungspflicht

Fassung: 14. Februar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18f GelverkG?

  • Kernaussage§ 18f GelverkG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufzeichnungspflicht

§ 18f. Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT V
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 18e Nachtarbeit
Nächster Paragraph§ 19 Übergangsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18f GelverkG in einfachen Worten?

§ 18f GelverkG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Februar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. März 2015
Fassung seit
14. Februar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2025 (NR: GP XXVIII RV 90 AB 178 S. 39. BR: 11653 AB 11660 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 18/2022 (NR: GP XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)
  • BGBl. I Nr. 13/2021 (NR: GP XXVII RV 473 AB 548 S. 69. BR: 10463 AB 10482 S. 916.)
  • BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

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Verweise

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