§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 14. Februar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 GelverkG?
- Kernaussage§ 1 GelverkG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 B-VG gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 GelverkG in einfachen Worten?
§ 1 GelverkG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 1 GelverkG relevant?
Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit.
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Gilt in dieser Darstellung von 14. Februar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. August 2025
- Fassung seit
- 14. Februar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2025 (NR: GP XXVIII RV 90 AB 178 S. 39. BR: 11653 AB 11660 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 18/2022 (NR: GP XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)
- BGBl. I Nr. 13/2021 (NR: GP XXVII RV 473 AB 548 S. 69. BR: 10463 AB 10482 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
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