§ 15a
§ 15a Vorläufige Sicherheit
Fassung: 24. Oktober 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15a GelverkG?
- Kernaussage§ 15a GelverkG behandelt "Vorläufige Sicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorläufige Sicherheit
§ 15a. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15a GelverkG in einfachen Worten?
§ 15a GelverkG behandelt "Vorläufige Sicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 15a GelverkG relevant?
Für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Oktober 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Juli 2025
- Fassung seit
- 24. Oktober 2025
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2025 (NR: GP XXVIII RV 90 AB 178 S. 39. BR: 11653 AB 11660 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 18/2022 (NR: GP XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)
- BGBl. I Nr. 13/2021 (NR: GP XXVII RV 473 AB 548 S. 69. BR: 10463 AB 10482 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.