Bundesgesetze

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955).

GBG 1955BundesgesetzFassung seit 11. Juni 1955RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001941 · BGBl. Nr. 39/1955 · 20/11 Grundbuch · Original im RIS öffnen

§ 118

§ 118 Von der Zustellung.

Fassung: 11. Juni 1955 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 118 GBG 1955?

  • Kernaussage§ 118 GBG 1955 behandelt "Von der Zustellung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

SECHSTER ABSCHNITT.

Von der Zustellung.

§ 118. In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelSECHSTER ABSCHNITT.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 117 5. Grundbuchsauszüge.
Nächster Paragraph§ 119

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 GBG 1955 in einfachen Worten?

§ 118 GBG 1955 behandelt "Von der Zustellung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 1955 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2024
Fassung seit
11. Juni 1955
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 81/2020 (NR: GP XXVII RV 223 AB 296 S. 45. BR: 10366 AB 10372 S. 911.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 30/2012 (NR: GP XXIV RV 1675 AB 1698 S. 150. BR: AB 8708 S. 807.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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