§ 130
§ 130 Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches.
Fassung: 11. Juni 1955 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 130 GBG 1955?
- Kernaussage§ 130 GBG 1955 behandelt "Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ergibt sich aus einer Eintragung, daß ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VIERTES HAUPTSTÜCK.
Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches.
ERSTER ABSCHNITT.
Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen.
1. Unzulässige Eintragungen.
§ 130. Ergibt sich aus einer Eintragung, daß ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Die Vorschriften des ersten bis dritten und fünften Hauptstückes, insbesondere über die Verständigung der Beteiligten und den Rekurs, sind entsprechend anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 130 GBG 1955 in einfachen Worten?
§ 130 GBG 1955 behandelt "Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 1955 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2024
- Fassung seit
- 11. Juni 1955
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:00
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 81/2020 (NR: GP XXVII RV 223 AB 296 S. 45. BR: 10366 AB 10372 S. 911.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 30/2012 (NR: GP XXIV RV 1675 AB 1698 S. 150. BR: AB 8708 S. 807.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
- OGH2
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 3Ob694/54; 5Ob29/79; 5Ob35/89; 5Ob2/03k; 5Ob130/10v · 20. Dezember 20103Ob694/54; 5Ob29/79; 5Ob35/89; 5Ob2/03k; 5Ob130/10v · 20. Dezember 2010 · ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060913Auch Vgl aber; Beisatz: Bei der Löschung einer Eintragung nach § 130 GBG muss der Inhalt der Eintragung selbst grundbuchwidrig sein. Die Eintragungsgrundlagen sind aber dann und soweit in die Prüfung miteinzubeziehen, als mit der Eintragung selbst auch...
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