§ 32
§ 32
Fassung: 11. Juni 1955 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 GBG 1955?
- Kernaussage§ 32 GBG 1955 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer den Erfordernissen der §§ 26, 27...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 GBG 1955 in einfachen Worten?
§ 32 GBG 1955 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 1955 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2024
- Fassung seit
- 11. Juni 1955
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:00
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 81/2020 (NR: GP XXVII RV 223 AB 296 S. 45. BR: 10366 AB 10372 S. 911.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 30/2012 (NR: GP XXIV RV 1675 AB 1698 S. 150. BR: AB 8708 S. 807.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
- OGH1
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 5Ob367/60; 5Ob249/02g; 5Ob59/10b; 5Ob24/13k · 16. Juli 20135Ob367/60; 5Ob249/02g; 5Ob59/10b; 5Ob24/13k · 16. Juli 2013 · ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032427Veröff: RZ 1961,88 Vgl auch; Beisatz: Auf einer von einer Behörde ausgestellten Urkunde unter Beisetzung des Amtssiegels ist eine Beglaubigung der Unterschrift auch dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine Privaturkunde handelt. (T1); Veröff: SZ 2002/174 Vgl...
ABGB §1358 · GBG 1955 §32 · GBG 1955 §33 Abs1 lita GBG §31 Abs1 · GBG §31 Abs2Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2006/17/0142 · 21. Januar 20102006/17/0142 · 21. Januar 2010 · ECLI:AT:VWGH:2010:2006170142.X01ABGB §1053; · ABGB §431; · GBG 1955 §32 Abs1 litb;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2005/07/0125 · 28. September 20062005/07/0125 · 28. September 2006 · ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X05ABGB §1072; · ABGB §1073; · AVG §38; · GBG 1955 §32 Abs1; · GBG 1955 §94 Abs1 Z1; · GBG 1955 §94 Abs1 Z3;