Bundesgesetze

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955).

GBG 1955BundesgesetzFassung seit 25. Juli 2020RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001941 · BGBl. Nr. 39/1955 · 20/11 Grundbuch · Original im RIS öffnen

§ 137

§ 137 Schlußbestimmungen.

Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 137 GBG 1955?

  • Kernaussage§ 137 GBG 1955 behandelt "Schlußbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

FÜNFTES HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen.

§ 137. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

(3) Andere Vorschriften grundbuchsrechtlichen Inhaltes bleiben unberührt.

(4) § 27 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 6, § 33 Abs. 1, § 82a und § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Vor dem 1. Jänner 2009 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Dies gilt auch, wenn nur eine der Vertragserklärungen vor dem 1. Jänner 2009 unterfertigt wurde.

(5) § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 4, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 57a, § 82a Abs. 3, 6 und 7, § 84, § 86, § 119 und § 131 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 83 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. November 2012 in Kraft. Vor dem 1. Mai 2012 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Dies gilt auch, wenn nur eine der Vertragserklärungen vor dem 1. Mai 2012 unterfertigt wurde.

(7) Die §§ 20 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.

(8) § 57a Abs. 2a, 5 und 6, § 76a und § 119 Abs. 1 in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 81/2020, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelFÜNFTES HAUPTSTÜCK.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 138

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 137 GBG 1955 in einfachen Worten?

§ 137 GBG 1955 behandelt "Schlußbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2024
Fassung seit
25. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 81/2020 (NR: GP XXVII RV 223 AB 296 S. 45. BR: 10366 AB 10372 S. 911.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 30/2012 (NR: GP XXIV RV 1675 AB 1698 S. 150. BR: AB 8708 S. 807.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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