Bundesgesetze

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

G-ZGBundesgesetzFassung seit 17. Januar 2024RIS-Stand 16. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009791 · BGBl. I Nr. 26/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023 · 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG

Fassung: 17. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 G-ZG?

  • Kernaussage§ 23 G-ZG behandelt "Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG

§ 23. (1) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat im Sinne des öffentlichen Interesses jene für die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung unerlässlichen Teile des ÖSG, dazu zählen insbesondere definierte Planungsrichtwerte und -kriterien sowie die überregionale Versorgungsplanung, die eine rechtlich verbindliche Grundlage für Planungsentscheidungen des RSG bilden sollen, als solche auszuweisen. Die Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs. 3 hergestellt. Jene Teile, die Verbindlichkeit erlangen sollen, sind vorab von der Gesundheitsplanungs GmbH einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass jene Planungsvorgaben des RSG, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung im Sinne des § 21 Abs. 3 sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche ausgewiesen werden. Die rechtliche Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs. 3 hergestellt. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können. Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Verbindlicherklärung von in der Bundes-Zielsteuerungskommission oder den Landes-Zielsteuerungskommissionen beschlossenen Planungen im Gesundheitsbereich zu gründen. Die Gesellschaft führt die Firma „Gesundheitsplanungs GmbH“. Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter der Gesundheitsplanungs GmbH sind der Bund, die Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Generalversammlung entsenden. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt einstimmig. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Geschäftsführung wird durch die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter bestellt, wobei die Geschäftsführung aus einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern besteht. Die Tätigkeit der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern ist unentgeltlich. Die Stammeinlage wird vom Bund für die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter entrichtet. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist von allen Gebühren und Abgaben, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, befreit. Voraussetzung für die Gründung der Gesellschaft ist, dass sich die künftigen Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter vertraglich dazu verpflichten, als Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter der Gesundheitsplanungs GmbH für die Dauer der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens anzugehören. Ein vorzeitiger Austritt oder eine Auflösung der GmbH ist ausgeschlossen.

(4) Die Gesundheitsplanungs GmbH erklärt die von der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs. 1 und den jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommissionen nach Abs. 2 ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG – insoweit dies Angelegenheiten des Art. 10 BVG betrifft – durch Verordnung für verbindlich.

(5) Die Gesundheitsplanungs GmbH hat die für verbindlich zu erklärenden Teile im Wege einer Verordnung zu erlassen und im RIS (www.ris.bka.gv.at) kundzumachen.

(6) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt – insoweit Angelegenheiten des Art. 10 BVG berührt sind – der Aufsicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers. Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der ihr diesbezüglich zukommenden Aufgaben an die Weisungen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers gebunden und auf deren bzw. dessen Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 G-ZG in einfachen Worten?

§ 23 G-ZG behandelt "Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2024
Fassung seit
17. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 19:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 3/2024 (NR: GP XXVII RV 2207 AB 2225 S. 233. BR: AB 11315 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 146/2022 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 9/2022 (NR: GP XXVII RV 1295 AB 1309 S. 139. BR: 10862 AB 10869 S. 937.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise