Bundesgesetze

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

G-ZGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 16. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009791 · BGBl. I Nr. 26/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023 · 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Entscheidungsstrukturen und -organisation

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 G-ZG?

  • Kernaussage§ 25 G-ZG behandelt "Entscheidungsstrukturen und -organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Organe in der Bundesgesundheitsagentur sind

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. Abschnitt

Entscheidungsstrukturen und -organisation

Organisation der Bundesgesundheitsagentur (gemäß § 56a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)

§ 25. (1) Organe in der Bundesgesundheitsagentur sind:

(2) Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium.

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Vorgaben der Finanzzielsteuerung abgesichert wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 G-ZG in einfachen Worten?

§ 25 G-ZG behandelt "Entscheidungsstrukturen und -organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2017
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:42
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 3/2024 (NR: GP XXVII RV 2207 AB 2225 S. 233. BR: AB 11315 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 146/2022 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 9/2022 (NR: GP XXVII RV 1295 AB 1309 S. 139. BR: 10862 AB 10869 S. 937.)

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Verweise

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