Bundesgesetze

Funker-Zeugnisgesetz 1998

Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)

FZGBundesgesetzFassung seit 29. Oktober 2021RIS-Stand 29. Oktober 2021

RIS-Gesetzesnummer 10012896 · BGBl. I Nr. 26/1999 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Inkrafttreten

Fassung: 29. Oktober 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 FZG?

  • Kernaussage§ 24 FZG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 außer Kraft.

(6) § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 2 Z 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 23 Vollziehung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 FZG in einfachen Worten?

§ 24 FZG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Oktober 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2021
Fassung seit
29. Oktober 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
  • BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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