§ 14
§ 14 Einrichtung einer Prüfungskommission
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 FZG?
- Kernaussage§ 14 FZG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb von Zeugnissen gemäß § 4 Z 1...
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Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 14. (1) Beim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb von Zeugnissen gemäß § 4 Z 1 und 2 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 78/2018)
(3) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommissionen werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.
(4) Die Funkerprüfungskommissionen bestehen aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 FZG in einfachen Worten?
§ 14 FZG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Dezember 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)
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