§ 20
§ 20 Verwaltungsstrafbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 FZG?
- Kernaussage§ 20 FZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer
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Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 20. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 3 Abs. 3 das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 FZG in einfachen Worten?
§ 20 FZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Februar 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)
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Rückverweise
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