Bundesgesetze

Funker-Zeugnisgesetz 1998

Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)

FZGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 29. Oktober 2021

RIS-Gesetzesnummer 10012896 · BGBl. I Nr. 26/1999 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Verwaltungsstrafbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 FZG?

  • Kernaussage§ 20 FZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 20. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 3 Abs. 3 das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 FZG in einfachen Worten?

§ 20 FZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Februar 2018
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
  • BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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