§ 21
§ 21 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 FZG?
- Kernaussage§ 21 FZG behandelt "Übergangs- und Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 21. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967, außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 FZG in einfachen Worten?
§ 21 FZG behandelt "Übergangs- und Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 1999 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Februar 2018
- Fassung seit
- 1. Februar 1999
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)
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