Bundesgesetze

Funker-Zeugnisgesetz 1998

Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)

FZGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Februar 1999RIS-Stand 29. Oktober 2021

RIS-Gesetzesnummer 10012896 · BGBl. I Nr. 26/1999 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. November 2021 bis laufend

1. Abschnitt

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021,.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff

§ 3

§ 3 Funker-Zeugnisse

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

2. Abschnitt

Funker-Zeugnisse

Ausübung der Funkdienste

§ 3. (1) Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die

(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung der Sicherheit der Luftfahrt und Schiffahrt weitere Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen.

(3) Das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist bei Ausübung des Funkdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Fernmelde-, Luftfahrt- und Schiffahrtbehörden, die sich gehörig ausweisen, vorzuweisen.

§ 5

§ 5 Umfang der Berechtigung

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

Umfang der Berechtigung

§ 5. Die Funker-Zeugnisse berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung folgender Funkdienste:

§ 6

§ 6 Ausstellung von Funker-Zeugnissen

Fassung: 1. November 2021 bis laufend

3. Abschnitt

Ausstellung von Funker-Zeugnissen

Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 6. (1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller

(2) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch

(3) Nicht voll handlungsfähige Personen haben außerdem die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer anderen voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der dieser die Haftung für die sich auf Grund der Ausstellung eines Funker-Zeugnisses ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.

(4) Dem Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweist.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung erforderlichen Voraussetzungen Prüfungen anerkennen, die nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechtes über Zivilluftfahrerprüfungen abgelegt wurden. In einer derartigen Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Form der Nachweis der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung zu erbringen ist.

§ 7

§ 7 Ausstellung des Funker-Zeugnisses

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

Ausstellung des Funker-Zeugnisses

§ 7. Die Berechtigung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Funker-Zeugnis“ auszustellen.

§ 8

§ 8 Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse

Fassung: 1. November 2021 bis laufend

Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse

§ 8. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.

(2) Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller

(3) Über die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.

(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 9

§ 9 Antrag auf Ausstellung

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

Antrag auf Ausstellung

§ 9. Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

§ 10

§ 10 Zweitausfertigung

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

Zweitausfertigung

§ 10. Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn

§ 11

§ 11 Abweisung des Antrages

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

Abweisung des Antrages

§ 11. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist abzuweisen, wenn

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller

(3) Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung zurückgezogen oder hat er als zurückgezogen zu gelten, so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von drei Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.

§ 12

§ 12 Entziehung

Fassung: 1. November 2021 bis laufend

Entziehung

§ 12. (1) Die Entziehung ist auszusprechen, wenn

(2) Inhabern eines gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abzuerkennen.

(3) Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind an keine Frist gebunden.

(4) Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entziehung der Behörde zurückzustellen.

(______________________

Art. 12 Z 4 der Novelle 190/2021 lautet: „In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997“ durch den Ausdruck „TKG 2021“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997“.)

§ 13

§ 13 Funkerprüfungen

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

4. Abschnitt

Funkerprüfungen

Gegenstände der Prüfung

§ 13. (1) Die Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.

§ 14

§ 14 Einrichtung einer Prüfungskommission

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 14. (1) Beim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb von Zeugnissen gemäß § 4 Z 1 und 2 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 78/2018)

(3) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommissionen werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.

(4) Die Funkerprüfungskommissionen bestehen aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

§ 15

§ 15 Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung

§ 15. (1) Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände.

(2) Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.

(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.

§ 16

§ 16 Ausbildungsbestätigungen

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

5. Abschnitt

Ausbildungsbestätigungen

§ 16. (1) Die Ausbildungsbestätigung dient dem Nachweis der erfolgreichen Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten. Sie wird von gemäß Abs. 2 ermächtigten Ausbildungsunternehmen an Personen ausgestellt, die in diesen Fähigkeiten erfolgreich unterwiesen wurden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Ausbildungsunternehmen, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

(3) Das ermächtigte Ausbildungsunternehmen hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen.

(4) Die Fernmeldebehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen.

(5) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn das ermächtigte Ausbildungsunternehmen nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht mehr den festgesetzten Anforderungen entsprechen.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, internationale Vereinbarungen und die Art des angestrebten Zeugnisses durch Verordnung festzusetzen,

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Unterweisung im Ausland ausgestellte Ausbildungsbestätigungen durch Verordnung anerkennen.

§ 17

§ 17 Gebühren, Vergütungen

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

6. Abschnitt

Gebühren, Vergütungen

Gebühren

§ 17. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Zeugnisse und Anerkennungen unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.

§ 18

§ 18 Vergütungen

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

Vergütungen

§ 18. Den Prüfern sowie dem Schriftführer gebührt für jede Prüfung eine Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfer- oder Schriftführertätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.

§ 19

§ 19 Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

7. Abschnitt

Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen

Behördenzuständigkeit

§ 19. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(2) Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das Fernmeldebüro zuständig.

(3) Funkerprüfungen werden von den beim Fernmeldebüro eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.

(4) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Fernmeldebüros und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 20

§ 20 Verwaltungsstrafbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 20. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 3 Abs. 3 das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 21

§ 21 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 21. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967, außer Kraft.

§ 22

§ 22 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zeugnisse und Anerkennungen bleiben aufrecht.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Funker-Zeugnisse entsprechen nachstehenden Funker-Zeugnissen:

(3) Zulassungen zur praktischen Funker-Zeugnisausbildung erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommissionen neu zu bestellen.

§ 23

§ 23 Vollziehung

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

§ 24

§ 24 Inkrafttreten

Fassung: 29. Oktober 2021 bis laufend

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 außer Kraft.

(6) § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 2 Z 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.