Bundesgesetze

Funker-Zeugnisgesetz 1998

Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)

FZGBundesgesetzFassung seit 1. November 2021RIS-Stand 29. Oktober 2021

RIS-Gesetzesnummer 10012896 · BGBl. I Nr. 26/1999 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. November 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 FZG?

  • Kernaussage§ 1 FZG ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021,.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 FZG in einfachen Worten?

§ 1 FZG ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 FZG relevant?

Für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2021
Fassung seit
1. November 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
  • BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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