Art. 1 § 200b
Art. 1 § 200b Zu § 100
Fassung: 20. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 200b FinStrG?
- KernaussageArt. 1 § 200b FinStrG behandelt "Zu § 100" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zu § 100
§ 200b. Die Finanzstrafbehörden unterliegen nicht der Berichtspflicht nach § 100 Abs. 3a StPO.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 200b FinStrG in einfachen Worten?
Art. 1 § 200b FinStrG behandelt "Zu § 100" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Juli 2024
- Fassung seit
- 20. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 09:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
Rückverweise
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