Art. 1
Art. 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Fassung: 16. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 FinStrG?
- KernaussageArt. 1 FinStrG behandelt "Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2017, zu § 58, BGBl. Nr. 129/1958)
Durch dieses Bundesgesetz werden
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 FinStrG in einfachen Worten?
Art. 1 FinStrG behandelt "Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Oktober 2020
- Fassung seit
- 16. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:39
- 1. August 2013 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 31. Dezember 1991 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 2 neu erkannte Textstelle(n), 6 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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