Bundesgesetze

Finanzstrafgesetz

Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG)

FinStrGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003898 · BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026 · 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 15

Art. 1 § 15 Freiheitsstrafen.

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 15 FinStrG?

  • KernaussageArt. 1 § 15 FinStrG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag. Über Jugendliche (§ 7 Abs. 3) darf eine Freiheitsstrafe nicht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Freiheitsstrafen.

§ 15. (1) Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag. Über Jugendliche (§ 7 Abs. 3) darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.

(2) Bei Finanzvergehen, die nicht mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, darf auf eine solche nur erkannt werden, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.

(3) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, darf eine Freiheitsstrafe nur in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a verhängt werden; sie darf das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen.

(4) Bei Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, sind die §§ 37 und 41 StGB sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die an Stelle der Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe mit bis zu 500 000 Euro zu bemessen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 15 FinStrG in einfachen Worten?

Art. 1 § 15 FinStrG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Januar 2016
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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Verweise

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