Bundesgesetze

Finanzstrafgesetz

Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG)

FinStrGBundesgesetzFassung seit 15. Dezember 2012RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003898 · BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026 · 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 38a

Art. 1 § 38a Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung

Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 38a FinStrG?

  • KernaussageArt. 1 § 38a FinStrG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer, ohne den Tatbestand des § 39 zu erfüllen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung

§ 38a. (1) Wer, ohne den Tatbestand des § 39 zu erfüllen,

(2) Ist die Ahndung der in Abs. 1 genannten Finanzvergehen

(3) Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die im Abs. 1 bezeichneten erschwerenden Umstände umfasst.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 38a FinStrG in einfachen Worten?

Art. 1 § 38a FinStrG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Januar 2016
Fassung seit
15. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 09:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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Verweise

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