Art. 1 § 200a
Art. 1 § 200a Zu den §§ 81 bis 83
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 200a FinStrG?
- KernaussageArt. 1 § 200a FinStrG behandelt "Zu den §§ 81 bis 83" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Finanzstrafbehörde sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zu den §§ 81 bis 83
§ 200a. Der Finanzstrafbehörde sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 200a FinStrG in einfachen Worten?
Art. 1 § 200a FinStrG behandelt "Zu den §§ 81 bis 83" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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