Bundesgesetze

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz – EUStA-DG)

EUStA-DGBundesgesetzFassung seit 1. November 2025RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011552 · BGBl. I Nr. 94/2021 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 10a

§ 10a Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10a EUStA-DG?

  • Kernaussage§ 10a EUStA-DG behandelt "Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

§ 10a. Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10a EUStA-DG in einfachen Worten?

§ 10a EUStA-DG behandelt "Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. November 2025
Fassung seit
1. November 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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