§ 21
§ 21 Anwendung von Bestimmungen über die sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 EUStA-DG?
- Kernaussage§ 21 EUStA-DG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung von Bestimmungen über die sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
§ 21. (1) Die §§ 59a bis 59c EUJZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn vermieden werden soll, dass die EUStA und eine Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats parallele Verfahren führen.
(2) Die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 76a und 76b ARHG sowie die §§ 60 bis 62 und 76 EUJZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich die EUStA an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen soll.
(3) Die EUStA hat die §§ 77 bis 80 EUJZG sinngemäß anzuwenden, wenn Strafregisterauskünfte über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einzuholen sind.
(4) Beabsichtigt das Gericht, in einem anderen Mitgliedstaat die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zu erwirken, so sind die §§ 115 bis 121 EUJZG sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 EUStA-DG in einfachen Worten?
§ 21 EUStA-DG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2021
- Fassung seit
- 29. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:56
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