Bundesgesetze

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz – EUStA-DG)

EUStA-DGBundesgesetzIn Kraft seit 29. Mai 2021RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011552 · BGBl. I Nr. 94/2021 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft

Grundsätze

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStAVO (§ 2 Z 2).

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStAVO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStAVO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

§ 3

§ 3 Anwendungsbereich

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verfahren zur Aufklärung von Straftaten anzuwenden, für die die EUStA nach den Art. 22, 23 und 120 Abs. 2 EUStAVO zuständig ist und ihre Zuständigkeit nach Art. 25 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung ausüben kann.

§ 4

§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgebiet

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgebiet

§ 4. (1) Der EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:

(2) Die EUStA nimmt die ihr in der EUStAVO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Art. 28 Abs. 4 EUStAVO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.

§ 5

§ 5 Datenschutz

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Datenschutz

§ 5. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die §§ 74 und § 75 der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In diesem Umfang unterliegt die EUStA jedoch nicht der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde (§ 31 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999).

§ 6

§ 6 Übertragung der Zuständigkeit

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Übertragung der Zuständigkeit

§ 6. In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStAVO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn

§ 7

§ 7 Zuständigkeitskonflikt

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Zuständigkeitskonflikt

§ 7. Über Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Staatsanwaltschaft und der EUStA (Art. 25 Abs. 6 EUStAVO) hat der Oberste Gerichtshof durch Dreiersenate (§ 7 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) zu entscheiden. Auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung zu treffen.

§ 8

§ 8 Anzeigepflicht

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Anzeigepflicht

§ 8. Wird einer Behörde oder einer öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat nach § 3 bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die EUStA verpflichtet.

§ 9

§ 9 Beginn des Strafverfahrens

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Beginn des Strafverfahrens

§ 9. Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Art. 26 Abs. 1 EUStAVO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden.

§ 10

§ 10 Gerichtliche Zuständigkeit für Ermittlungsverfahren der EUStA

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Gerichtliche Zuständigkeit für Ermittlungsverfahren der EUStA

§ 10. In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den §§ 20a, 25 bis 27 StPO, nach den §§ 197 und 198 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 21/1959, nach § 15 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, oder nach § 29 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuständig wäre. § 36 Abs. 2 und § 38 StPO sind anzuwenden.

§ 10a

§ 10a Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

§ 10a. Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt.

§ 11

§ 11 Gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nach Art. 31 EUStAVO

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nach Art. 31 EUStAVO

§ 11. Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, und ist nach innerstaatlichem Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Vollstreckung der Maßnahme erforderlich (Art. 31 Abs. 3 EUStAVO), so obliegt diese Entscheidung dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Die innerstaatliche Entscheidung darf die Anordnung der Maßnahme samt Begründung nicht beurteilen.

§ 12

§ 12 Amtshilfe

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Amtshilfe

§ 12. Die EUStA kann nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 bis 2a StPO die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch nehmen.

§ 13

§ 13 Rechtsschutzbeauftragter

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Rechtsschutzbeauftragter

§ 13. (1) Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach § 115l Abs. 1 und § 147 Abs. 2 StPO zu ersuchen.

(2) Dem Rechtsschutzbeauftragen steht ein Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens in keinem Fall zu.

(3) In Bezug auf Verfahren der EUStA besteht keine Pflicht des Rechtsschutzbeauftragten, der Bundesministerin für Justiz über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten.

§ 14

§ 14 Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

§ 14. (1) Die in den §§ 190 bis 192 StPO und in § 18 VbVG angeführten Einstellungsgründe sind auf Einstellungsentscheidungen der EUStA nicht anzuwenden.

(2) In einer Verständigung über die Einstellung ist das Opfer auch zu informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C 83 vom 30.3.2010 S. 1, beim EuGH eingebracht werden kann. Die Bestimmungen über den Antrag auf Fortführung nach den §§ 195 f StPO sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Generalprokuratur ist für die Konsultation zur Einstellung eines Strafverfahrens durch die EUStA in den Fällen des Art. 39 Abs. 3 EUStAVO zuständig. Sie hat sich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die EUStA auszusprechen und um Übertragung des Strafverfahrens nach Art. 34 Abs. 6 EUStAVO zu ersuchen, wenn

(4) Soll das Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von mit dem Beschuldigten vereinbarten Bedingungen endgültig abgeschlossen werden (Art. 40 EUStAVO), sind die Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach innerstaatlichem Recht sinngemäß anzuwenden.

§ 15

§ 15 Haupt- und Rechtsmittelverfahren

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Haupt- und Rechtsmittelverfahren

§ 15. (1) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Art. 36 EUStAVO).

(2) Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (§ 212 Z 6 StPO), dass die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStAVO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (§ 213 Abs. 6 StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStAVO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.

(3) Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Rechte einer Beteiligten des Strafverfahrens.

§ 16

§ 16 Außergewöhnlich hohe Kosten einer Ermittlungsmaßnahme

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Außergewöhnlich hohe Kosten einer Ermittlungsmaßnahme

§ 16. Wenn die Kosten der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme ein außergewöhnlich hohes Ausmaß erreichen, hat der Delegierte Europäische Staatsanwalt einen begründeten Antrag auf Kostenersatz an die EUStA zu stellen. Ein außergewöhnlich hohes Ausmaß ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Kosten 100.000 Euro übersteigen. Die Entscheidung der EUStA, Kosten zu ersetzen, ist zum Akt zu nehmen oder im Akt zu dokumentieren.

§ 18

§ 18 Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl

§ 18. In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, § 1 Abs. 2, die §§ 3, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstücks des EUJZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die §§ 1, 4 und 6 bis 9 INVÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (§ 2 Z 1 EUJZG) und der Haftbefehl (§ 6 Abs. 1 INVÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen.

§ 19

§ 19 Anwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Anwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen

§ 19. In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EUJZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll.

§ 20

§ 20 Anwendung von Bestimmungen über die Rechtshilfe und die Europäische Ermittlungsanordnung

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Anwendung von Bestimmungen über die Rechtshilfe und die Europäische Ermittlungsanordnung

§ 20. (1) In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 50 bis 59a und 71 bis 73 ARHG sowie § 1 Abs. 2 und die §§ 55 bis 57 und 71 bis 75 EUJZG sinngemäß anzuwenden, wenn

(2) Ist in einem inländischen Strafverfahren die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese zu ersuchen und wurde noch nicht Anklage erhoben, sind die §§ 56 bis 56b EUJZG sinngemäß anzuwenden.

§ 21

§ 21 Anwendung von Bestimmungen über die sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Anwendung von Bestimmungen über die sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

§ 21. (1) Die §§ 59a bis 59c EUJZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn vermieden werden soll, dass die EUStA und eine Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats parallele Verfahren führen.

(2) Die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 76a und 76b ARHG sowie die §§ 60 bis 62 und 76 EUJZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich die EUStA an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen soll.

(3) Die EUStA hat die §§ 77 bis 80 EUJZG sinngemäß anzuwenden, wenn Strafregisterauskünfte über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einzuholen sind.

(4) Beabsichtigt das Gericht, in einem anderen Mitgliedstaat die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zu erwirken, so sind die §§ 115 bis 121 EUJZG sinngemäß anzuwenden.

§ 22

§ 22 Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

3. Abschnitt

Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955

Anwendung von Bestimmungen des StAG

§ 22. (1) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (stag/">Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl. Nr. 164/1986, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(2) Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (§ 32 Abs. 1) und die Einsicht in Gerichtsakten (§ 33) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach § 34c StAG zu führen.

(3) Die §§ 34a und 34b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.

(4) Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist § 37 StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.

§ 23

§ 23 Anwendung von Bestimmungen des GebAG

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Anwendung von Bestimmungen des GebAG

§ 23. Die §§ 23a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des § 23a GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (§ 10).

§ 23a

§ 23a Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955

§ 23a. Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.

§ 24

§ 24 Justizverwaltung

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

4. Abschnitt

Justizverwaltung

Innerstaatliche Sicherstellung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der EUStA

§ 24. Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EUStA im Inland unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die Organe der Justizverwaltung haben dabei die Unabhängigkeit der EUStA nach Art. 6 EUStAVO zu achten.

§ 25

§ 25 Schlussbestimmungen

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bezugnahmen auf die Staatsanwaltschaft gelten auch als Bezugnahmen auf die EUStA, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

§ 26

§ 26 Inkrafttreten

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 10a samt Überschrift, die §§ 11, 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3, die §§ 17, 18, § 23a samt Überschrift, die Überschrift des Dritten Abschnitts, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 27

§ 27 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 27. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 die gerichtliche Bewilligung bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes beantragt hat.

§ 28

§ 28 Vollziehung

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.