§ 23
§ 23 Anwendung von Bestimmungen des GebAG
Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 EUStA-DG?
- Kernaussage§ 23 EUStA-DG behandelt "Anwendung von Bestimmungen des GebAG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung von Bestimmungen des GebAG
§ 23. Die §§ 23a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des § 23a GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (§ 10).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 EUStA-DG in einfachen Worten?
§ 23 EUStA-DG behandelt "Anwendung von Bestimmungen des GebAG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2021
- Fassung seit
- 29. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
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