§ 22
§ 22 Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung
Fassung: 26. Februar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 EnLG 2012?
- Kernaussage§ 22 EnLG 2012 behandelt "Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung
§ 22. Verordnungen gemäß § 14 Z 8 und Z 9 haben die Erteilung jener Anweisungen oder Verfügungen an Fernwärmeunternehmen bzw. Aufrufe an Fernwärmeabnehmer vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte notwendig sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 EnLG 2012 in einfachen Worten?
§ 22 EnLG 2012 behandelt "Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 26. Februar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juni 2022
- Fassung seit
- 26. Februar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 74/2024 (NR: GP XXVII IA 4074/A AB 2576 S. 266. BR: 11497 AB 11500 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 68/2022 (NR: GP XXVII IA 2502/A AB 1461 S. 158. BR: 10959 AB 10974 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
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Verweise
Rückverweise
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