§ 15
§ 15 Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen
Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 EnLG 2012?
- Kernaussage§ 15 EnLG 2012 behandelt "Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen
§ 15. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen wird der EControl übertragen (§ 5 des Energie-Control-Gesetzes – EControlG, BGBl. I Nr. 110/2010). Diese umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/941, bei der Erstellung eines Risikovorsorgeplans gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941, bei der Vorbereitung der Vereinbarungen über regionale oder bilaterale Maßnahmen gemäß Art. 12 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 sowie bei der Nachträglichen Evaluierung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2019/941. Die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß §§ 16 bis 20 anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise abstimmen.
(2) Die E-Control hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in § 7 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, bezeichneten Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser, Elektrizitätsunternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
(3) Die E-Control ist ermächtigt,
(4) Daten, hinsichtlich deren Meldungen gemäß Abs. 3 angeordnet werden können, sind folgende:
(5) Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Abs. 3 kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeiten, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr (§ 16) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
(6) Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Regelzonenführer, Netzbetreiber, Erzeuger sowie Verbraucher gemäß Abs. 5 letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.
(7) Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 2 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 28 Abs. 3 des E-ControlG verwendet werden.
(8) Daten, die auf Grundlage des § 27 dieses Bundesgesetzes und des § 92 ElWOG 2010 erhoben werden und Daten die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung herangezogen werden.
(9) Die E-Control hat aus den gemäß Abs. 3, 6 und 8 erhobenen Daten den Regelzonenführern und den Landeshauptmännern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(10) Das Meldesystem für Daten, die ausschließlich im Engpassfall gemeldet werden müssen, kann zumindest einmal jährlich auf Aufforderung der E-Control überprüft werden.
(11) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 EnLG 2012 in einfachen Worten?
§ 15 EnLG 2012 behandelt "Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 9. Juni 2022
- Fassung seit
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 74/2024 (NR: GP XXVII IA 4074/A AB 2576 S. 266. BR: 11497 AB 11500 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 68/2022 (NR: GP XXVII IA 2502/A AB 1461 S. 158. BR: 10959 AB 10974 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
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